GESCHÄFTSORDNUNG

für die Pfandleihanstalt:
Auktioneum GmbH
Spiegelgasse 19 A-1010 Wien

 


 

§ 1 Gegenstand der Belehnung

Die Pfandleihanstalt Auktioneum GmbH (in der Folge „Pfandleihanstalt“ genannt) mit dem oben bezeichneten Sitz hat am 7.5.2013 unter der Zahl 361831-2013, Reg. Zl. 111383F01/08, das Gewerbe Pfandleiher angemeldet und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände gegeben – sofern diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind. Die von der Pfandleihanstalt begebenen Pfanddarlehen sind als kurzfristige Überbrückungsfinanzierung gedacht und nicht als langfristige Finanzierungsinstrumente geeignet. Langfristige Darlehen werden insbesondere von Kreditinstituten angeboten.

 

§ 2 Verbotene Pfanddarlehen

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn: 1) Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen die Pfandleihanstalt wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden; 2) es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder 3) es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 3 Pfandleihbücher/elektronische Datenverarbeitung

1) Die Pfandleihanstalt hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist.
2) Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
3) Die Pfandleihbücher und/oder elektronische Datenverarbeitung, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
4) Werden die Pfandleihbücher elektronisch geführt, so werden diese Daten täglich gesichert sowie auf einem elektronischen Medium täglich gespeichert und in einem der Firmensafes oder extern gelagert.
5) Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, die Pfandleihbücher/elektronische Datenverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren beginnt vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
6) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher und/oder elektronische Datenverarbeitung an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

§ 4 Pfandschein

Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, dem Pfandgeber über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift der Pfandleihanstalt und sämtliche zu unterscheidende Kennzeichen des Pfandes enthalten muss alle Daten müssen mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen. Dem Pfandschein ist eine Kopie der Geschäftsordnung anzuschließen, er hat den konkreten Zinssatz und die anfallenden Nebengebühren zu enthalten.

§ 5 Auskunftspflicht

Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet: 1) Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu bewahren. Dies gilt dann nicht, wenn die Pfandleihanstalt aufgrund von Rechtsvorschriften zur Auskunft verpflichtet ist;2) über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen; 3) die ihr zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

§ 6 Ausstellen des Pfandscheines

Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Pfandgeber ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält: 1) die laufende Nummer des Pfandscheines laut Pfandbuch; 2) die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold- und Silberwaren auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt; 3) den Versicherungswert, sofern er das Eineinhalbfache des Darlehens übersteigt; 4) den Darlehensbetrag; 5) den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes; 6) den Fälligkeitstermin des Darlehens; 7) den angegebenen Namen und Wohnort des Pfandgebers; 8) den Hinweis, dass für Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt; 9) den Hinweis, dass für Unternehmer sowie für Konsumenten, die im Inland weder beschäftigt sind, noch ihren Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien ist; 10) den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen; 11) die Auflistung sämtlicher laufzeitabhängiger Monats- und Jahreszinssätze, sowie der Kosten und Gebühren, die im konkreten Fall anfallen; 12) Name und Anschrift; 13) Versicherungswert ist das Eineinhalbfache des Darlehensbetrages.

§ 7 Umsetzen des Pfandes

1) Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines, gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühren verlängert werden („Umsetzung“). 2) Die Umsetzung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, oder von einer Abzahlung eines Teiles der Darlehen abhängig gemacht werden. 3) Eine Ablehnung der Umsetzung ist während eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens oder eines Vormerkverfahrens unzulässig. 4) Der Pfandgeber kann beim Umsetzen Abzahlungen vom Darlehen leisten. 5) Auf Verlangen des Pfandgebers und mit Zustimmung der Pfandleihanstalt kann ein über das ursprüngliche Darlehen hinausgehender Mehrbetrag gewährt werden. 6) Bei Teilbarkeit des Pfandes können Teile gegen Bezahlung des jeweiligen Teil entsprechenden Anteiles des Darlehens und der Gebühren ausgelöst werden.

§ 8 Verlust des Pfandscheines

1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat die Pfandleihanstalt den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern der Pfandleihanstalts übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 9 umgesetzt werden. 2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tag der Verlustanzeige zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes allenfalls erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden. 3) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tag der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. 4) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuss auszufolgen. 5) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert wurde, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt. Diese Sicherstellung ist mit Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

§ 9 Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

Wenn ein Pfandgeber, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist die Pfandleihanstalt bei rechtzeitigem Ersuchen des Pfandgebers verpflichtet, das Pfand umzusetzen. Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat die Pfandleihanstalt nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuss abzüglich angefallener Zinsen und Gebühren bis zum Tag der Veräußerung auszufolgen.

§ 10 Verfall und Verwertung der Pfänder

1) Pfänder, die bis zu dem auf dem Pfandschein vermerkten Verfallsdatum nicht ausgelöst oder umgesetzt wurden, verfallen und werden nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen verwertet. 2) Die Verwertung des Pfandes erfolgt zunächst durch eine auf konkurrierenden Geboten basierende, öffentliche Versteigerung, bei der der Bieter mit dem höchsten Gebot den Zuschlag bekommt und zum Kauf verpflichtet ist. Der Ausrufungspreis beträgt zunächst den Schätzwert. Erfolgt darauf kein Gebot, wird neuerlich ausgerufen, wobei der Ausrufungspreis auf die Hälfte des Schätzwertes reduziert wird. Bleibt ein Pfand bei der Versteigerung ohne Anbot, kann es nach einer 24-stündigen Nachfrist, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis hat, zum Marktpreis, ansonsten zum Schätzwert, freihändig verkauft werden. 3) Ort und Zeit der öffentlichen Versteigerung sind unter Bezeichnung des Pfandes und Angabe der Pfandscheinnummern durch Anschlag im Geschäftslokal gut sichtbar im Verkaufsbereich, auf der Website der Pfandleihanstalt www.auktioneum.com sowie in einem regionalen Printmedium (Bezirkszeitung o.ä.) bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat im Verkaufsbereich und auf der Website der Pfandleihanstalt über den gesamten Zeitraum von 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen. 4) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat die Pfandleihanstalt dem Pfandgeber auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Pfandgeber nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren bis zum Tag der Veräußerung sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuss auszufolgen. 5) Wenn der Pfandgeber binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn die Pfandleihanstalt gerichtlich zu hinterlegen. 6) Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch die Pfandleihanstalt oder einen dazu (nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen, insb. gewerberechtlichen Vorschriften) befugten Unternehmer.

§ 11 Aufbewahrung der Pfänder

1) Die übernommenen Pfänder werden in einem trockenen Behältnis bzw Raum verwahrt und gegen Feuergefahr und Diebstahl für das Eineinhalbfache des Darlehnsbetrages versichert.

§ 12 Schadenersatz der Pfandleihanstalt gegenüber Konsumenten

1) Konsument ist jeder, für den der abzuschließende Pfandleihvertrag nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. 2) Die Pfandleihanstalt haftet dem Pfandgeber für Verlust sowie für Beschädigungen oder Wertminderungen des Pfandes, die auf eine von der Pfandleihanstalt schuldhaft zu verantwortende, nicht ordnungsgemäße Verwahrung zurückzuführen sind. 3) Die Pfandleihanstalt und deren gesetzliche Vertreter bzw Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB, können, ausgenommen bei Personenschäden, nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführter Sachschäden herangezogen werden, sofern das Pfand ordnungsgemäß verwahrt wurde. 4) Für Schäden durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Vandalismus und Ausschreitungen, sowie durch Wertminderung, die sich trotz fachgerechter Lagerung des Pfandstückes zwangsläufig ergeben und an denen weder die Pfandleihanstalt noch einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trägt, übernimmt die Pfandleihanstalt keine Haftung; dasselbe gilt auch für die Schäden durch Mottenfraß, etwaige Elektronik- und Standschäden, die trotz ordnungsgemäßer Lagerung auftreten.

§ 13 Schadenersatz der Pfandleihanstalt gegenüber Unternehmern

1) Unternehmer ist jeder, für den der abzuschließende Pfandleihvertrag zum Betrieb seines Unternehmens gehört. 2) Die Pfandleihanstalt haftet dem Pfandgeber jedenfalls für Verlust sowie für Beschädigungen oder Wertminderungen, die auf eine von der Pfandleihanstalt schuldhaft zu verantwortende, nicht ordnungsgemäße Verwahrung zurückzuführen sind, bis zur Höhe des Versicherungswertes. 3) Der Versicherungswert beträgt, sofern nicht einvernehmlich anderes vereinbart und auf dem Pfandschein angegeben ist, das Eineinhalbfache des Darlehnsbetrages – dies gilt für Präziosen, Effekten und in einem möglichen Pfandlager untergestellte und aufbewahrte Ware. 4) Die Pfandleihanstalt und deren gesetzliche Vertreter bzw Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB können von Unternehmnern, ausgenommen bei Personenschäden, nicht zum Ersatz leicht sowie schlicht grob fahrlässig herbeigeführter Schäden herangezogen werden, die trotz ordnungsgemäßer Verwahrung entstanden sind. 5) Die Pfandleihanstalt haftet dem Pfandgeber für den Verlust oder die Beschädigung des Pfandes, die nicht auf eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung zurückzuführen sind, nur bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer Mitarbeiter und nur bis zur Höher des Versicherungswertes. 6) Für Schäden durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Vandalismus und Ausschreitungen, sowie durch Wertminderung, die trotz fachgerechter längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben und an denen weder die Pfandleihanstalt noch einer ihrer Erfüllungsgehilfen ein Versschulden trägt übernimmt die Anstalt keine Haftung; dasselbe gilt auch für die Schäden durch Mottenfraß, etwaige Elektronik- und Standschäden, die trotz ordnungsgemäßer Lagerung auftreten. 7) Haftungsbeginn ist die Übernahme und Haftungsende ist die Auslösung des Pfandes. Bei Verfall eines Pfandes ist Haftungsende, die Versteigerung mit dem Zuschlag an den Käufer, bei sonstiger Verwertung die Veräußerung.

§ 14 Schätzung des Pfandes

Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.

§ 15 Höhe des Darlehens

1.) Auf jedes angenommene Pfandstück wird in der Regel ein Geldbetrag in Höhe von 50% des Schätzwertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart. 2.) Dem Pfandgeber steht es frei, ein geringeres Darlehen in Anspruch zu nehmen, als es dem Pfandwert entspricht.

§ 16 Dauer des Darlehens

Die Pfandleihanstalt Auktioneum GmbH ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Pfandgeber keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von 30 Kalendertagen für KFZ/Boote bei Weiterbenützung ansonsten von 90 Kalendertagen als gewährt.

§ 17 Gebühren

Die anwendbaren Gebühren und das Reglement der Einhebung sind in einem gesonderten Gebührentarif geregelt. Der jeweils gültige Tarif ist im Verkaufsbereich der Pfandleihanstalt gut sichtbar, sowie auf deren Website im Internet unter www.auktioneum.com kundgemacht. Der jeweils konkrete verrechnete Gebührentarif und Zinssatz ist auf dem Pfandschein auszuweisen.

§ 18 Sonderbestimmungen bei KFZ/Boot-Belehnungen

1) Die verpfändeten Kraftfahrzeuge/Boote werden der Pfandleihanstalt vom Pfandgeber mit sämtlichen Kraftfahrzeug-/Bootspapieren übergeben. Das verpfändete Kraftfahrzeug kann von der Pfandleihanstalt dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Dem Pfandgeber werden hierbei die beim Gebrauch des Fahrzeuges erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen.
2) Der Pfandbesteller übergibt der Pfandleihanstalt auch die Versicherungspolizze über den Abschluss einer KFZ/Boot-Haftpflichtversicherung. Der Pfandbesteller ist zur Benützung der Pfandsache nach Maßgabe der mit der Pfandleihanstalt diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt. Der Pfandbesteller ist jedoch zur Zurückstellung der Pfandsache verpflichtet, wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug geraten ist.
3) Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder, ohne ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Pfandleihanstalt ist unzulässig.
4) Der Pfandgeber haftet in angemessener Höhe für gerechtfertigte und verhältnismäßige Kosten, die der Pfandleihanstalt aufgrund einer nicht- oder verspäteten Erfüllung der Rückgabe- oder Nachweisverpflichtungen entstehen.
5) Der Pfandgeber ermächtigt die Pfandleihanstalt nach Verfall den Pfandgegenstand behördlich abzumelden.
6) Für die Lagerung von KFZ/Booten als Pfandgegenstände werden dem Pfandgeber von der Pfandleihanstalt die tatsächlich anfallenden, angemessenen und zu bescheinigenden, anteiligen Lagerkosten (Lagerraummiete + Betriebskosten) für das vom jeweils konkreten Pfandgegenstand beanspruchte Raummaß in Kubikmetern verrechnet.

§ 19 Auslösen der Pfänder

Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer der Verlustanzeige ausgefolgt. Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten Gegenstände sofort zu beheben. Für ausgelöste, nicht behobene Pfänder werden die tatsächlichen Lagerkosten gemäß § 18 verrechnet. Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines sind die tatsächlich angefallenen Portospesen vom Pfandgeber zu tragen.

§ 20 Amortisation des Pfandscheines

Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahrens gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).

§ 21 Haftung für Sachschäden, nicht die Pfandsache betreffend

Die Gesellschaft haftet für Sachschäden, die nicht die Pfandsache betreffen, nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden.

§ 22 Stillschweigen

Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu bewahren. Eine Ausnahme von dieser Stillschweigeverpflichtung besteht ausschließlich in Fällen einer gesetzlich angeordneten Auskunftserteilungspflicht.

§ 23 Kundmachung

Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis drei Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren, sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.

§ 24 Verbot der Weiterverpfändung

Die Pfandleihanstalt ist nicht berechtigt, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

§ 25 Einstellung od. Ruhen der Gewerbeausübung

1) Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich, die Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung 6 Monate vor dessen Durchführung, den Pfandgebern, mittels eines eingeschriebenen Schriftstückes bekannt zu geben, sodass das Auslösen der Pfänder innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer des Darlehens oder dem Verkauf des Pfandes dieser Geschäftsordnung, innerhalb der gesetzlichen Frist gewährleistet ist und durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten und durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung kundzumachen.
2) Ab Kundmachung schließt die Pfandleihanstalt keine neuen Pfanddarlehensverträge ab. Der Pfandgeber ist berechtigt, Pfandsachen bis spätestens 4 Monate nach dem kundgemachten Datum der Schließung auszulösen. Bis zu diesem Datum nicht ausgelöste Pfandsachen werden verwertet. Dasselbe gilt auch für das Ruhen des Betriebes von mehr als 2 Monaten.
3) Das Umsetzen eines Pfandes ist ab dem Zeitraum der Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung nicht möglich.

§ 26 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


Gebührentarif Pfandleihe

Folgende Gebühren kommen bei Belehnung, Umsetzung, Auslösung bzw. Verwertung zur Anwendung:

1. Einmalige Bearbeitungsgebühr:
Für ein Darlehen bis EUR 100,– EUR 2,–
Für ein Darlehen von EUR 101,– bis EUR 250,– EUR 4,–
Für ein Darlehen von EUR 251,– bis EUR 500,– EUR 5,–
Für ein Darlehen von EUR 501,– bis EUR 3.000,– EUR 10,–
Für ein Darlehen von EUR 3.001,–bis EUR 5.000,– EUR 15,–
Ab einem Darlehen von EUR 5.001,– EUR 35,–
Die Bearbeitungsgebühr ist unmittelbar zu entrichten.

2. Zinsen (inkl. Manipulationsgebühr):

Die Darlehenszinsen (inkl. Manipulationsgebühr) betragen 1,5% des Pfanddarlehens pro Halbmonat, 3% pro Monat. Die Zinsen werden bis zur Auslösung, Verlängerung oder Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet und im Nachhinein eingehoben.

3. Auslösung/Verlängerung:

Für die vorzeitige Auslösung eines Pfandgegenstandes werden keine gesonderten Gebühren verrechnet. Das Darlehen wird für eine individuell vereinbarte Zeit gewährt. Diese Zeit kann einvernehmlich verlängert werden. Bei Verlängerung beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen für die auf die Verlängerung folgende Pfandlaufzeit mit dem auf die Verlängerung folgenden Kalendertag. Ansonsten ist die Verlängerung eines Darlehens hinsichtlich der Zinsenbemessung wie Neubelehnung zu behandeln.

4. Versteigerungsgebühr für Pfänder:

Vom Meistbot 15% Inkl. USt. Bei Differenzbesteuerung

5. Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellungen:

pro Pfandschein EUR 10,–

6. Versicherung:

Der Versicherungswert beträgt das Eineinhalbfache der Darlehenssumme, sofern auf dem Pfandschein nichts anderes angegeben ist.

7. Kostenbeispiele

Pfanddarlehen von EUR 1.000 bei einer Laufzeit von 1 Monat (gültig für sämtliche Pfänder ohne Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1.000,– Euro
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 3%/Monat: EUR 30,–
Gesamtbelastung für 1 Monat: EUR 40,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach einem Monat EUR 1.040,–.

Pfanddarlehen von EUR 1.000 bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für sämtliche Pfänder
ohne Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1.000,– Euro
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 3%/Monat: EUR 30,–/Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 100,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach 3 Monaten EUR 1.100,–.

Pfanddarlehen von EUR 5.000 bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für sämtliche Pfänder
ohne Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 5.000,– Euro
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 15,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 3%/Monat: EUR 150,–/Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 465,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach 3 Monaten EUR 5.465,–.


Gebührentarif KFZ/Boote/technische Geräte

Folgende Gebühren kommen bei Belehnung, Umsetzung, bzw. Verwertung zu Anwendung:

1. Bearbeitungsgebühr:
Für ein Darlehen bis EUR 100,– EUR 2,–
Für ein Darlehen von EUR 101,– bis EUR 250,– EUR 4,–
Für ein Darlehen von EUR 251,– bis EUR 500,– EUR 5,–
Für ein Darlehen von EUR 501,– bis EUR 3.000,– EUR 10,–
Für ein Darlehen von EUR 3.001,– bis EUR 5.000,– EUR 15,–
Ab einem Darlehen von EUR 5.001,– EUR 35,–
Die Bearbeitungsgebühr ist unmittelbar zu entrichten.

2. Zinsen (inkl. Manipulationsgebühr):

Darlehenszinsen (inkl. Manipulationsgebühr) vom Pfanddarlehen: 1,5% pro Halbmonat, 3,0% pro Monat. Darlehenszinsen (inkl. Manipulationsgebühr) bei Pfandweiterbenutzung vom Pfanddarlehen: 2,1% pro Halbmonat, 4,2% pro Monat. Die Zinsen werden bis zur Auslösung, Verlängerung oder Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet und im Nachhinein eingehoben.

3. Auslösung/Verlängerung:

Für die vorzeitige Auslösung eines Pfandgegenstandes werden keine gesonderten Gebühren verrechnet. Das Darlehen wird für eine individuell vereinbarte Zeit gewährt. Diese Zeit kann einvernehmlich verlängert werden. Bei Verlängerung beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen für die auf die Verlängerung folgendePfandlaufzeit mit dem auf die Verlängerung folgenden Kalendertag. Ansonsten ist die Verlängerung eines Darlehens hinsichtlich der Zinsenbemessung wie Neubelehnung zu behandeln.

4. Versteigerungsgebühr für Pfänder:

Vom Meistbot 15% Inkl. USt. Bei Differenzbesteuerung

5. Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellungen:

pro Pfandschein EUR 10,–

6. Lagerkosten:

Für die Lagerung von KFZ/Booten als Pfandgegenstände werden dem Pfandgeber von der Pfandleihanstalt die tatsächlich anfallenden, angemessenen und zu bescheinigenden, anteiligen Lagerkosten (Lagerraummiete + Betriebskosten) für das vom jeweiligen Pfandgegenstand konkret beanspruchte Raummaß in Kubikmetern verrechnet.

7. Kostenersatz:

Der Ersatz von vom Verpfänder schuldhaft verursachter Kosten, insbesondere die nachgewiesenen notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, werden dem Verpfänder in Rechnung gestellt.

8. Versicherung:

Der Versicherungswert beträgt das Eineinhalbfache der Darlehenssumme, sofern auf dem Pfandschein nichts anderes angegeben ist.

9. Kostenbeispiele:

Pfanddarlehen von EUR 1.000 bei einer Laufzeit von 1 Monat (gültig für sämtliche Pfänder ohne Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1.000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 3%/Monat: EUR 30,–
Gesamtbelastung für 1 Monat. EUR 40,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach einem Monat EUR 1.040,–.

Pfanddarlehen von EUR 1.000bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für sämtliche Pfänder ohne Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1.000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 3%/Monat: EUR 30,– /Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 100,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach 3 Monaten EUR 1.100,–.

Pfanddarlehen von EUR 5.000 bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für sämtliche Pfänder ohne
Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 5.000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 15,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgeühr. 3%/Monat: EUR 150,– /Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 465,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach 3 Monaten EUR 5.465,–.

Pfanddarlehen von EUR 1.000 bei einer Laufzeit von 1 Monat (gültig für KFZ/Boote
bei Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1.000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 4,2%/Monat: EUR 42,– /Monat
Gesamtbelastung für 1 Monat: EUR 52,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach einem Monat EUR 1.052,–.

Pfanddarlehen von EUR 1.000 bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für KFZ/Boote bei
Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 1000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 10,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 4,2%/Monat: EUR 42,– /Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 136,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach einem Monat EUR 1.136,–.

Pfanddarlehen von EUR 5.000 bei einer Laufzeit von 3 Monaten (gültig für KFZ/Boote bei
Pfandweiterbenutzung):
Darlehensbetrag: EUR 5.000,–
Einmalige Bearbeitungsgebühr: EUR 15,– (bei Abschluss)
Zinsen inkl. Manipulationsgebühr 4,2%/Monat: EUR 210,– /Monat
Gesamtbelastung für 3 Monate: EUR 645,–
Rückzahlungsbetrag inkl. Pfanddarlehen und Bearbeitungsgebühr nach einem Monat EUR 5.645,–.


Stand: 02.08.2016
502945-2015
Wien, 02.08.2016
Amt der Wiener Landesregierung

Diese Geschäftsordnung bildet einen Bestandteil des Bescheides
des Amtes der Wiener Landesregierung vom 02.08.2016, GZ 502945-2015.

Für den Landeshauptmann:
Dr. Kral
Senatsrat